Historische
Kommission
München
Basic information in english

The Historical Commission

The Historical Commission at the Bavarian Academy of Sciences and Humanities (HiKo) was founded in 1858 and is located in Munich.

HiKo is a self-governing organization, with Gerrit Walther as its president and Bernhard Löffler as secretary. The commission currently has a total of 43 members, all scholars from universities in Germany, Austria and Switzerland. Its strategic decisions are made at annual meetings.

The Historical Commission’s long-term research is organized into departments. Around 30 researchers are currently on staff, 20 of them with permanent contracts. The commission’s administration is located together with the Bavarian Academy of Sciences and Humanities at its Munich site. HiKo is mainly financed by the Free State of Bavaria, while also receiving third-party funding for projects.

Basic Historical Research

The commission’s activities focus chiefly on scholarly editions of source material from the Middle Ages to contemporary history (e.g. documents of the Imperial German Diet, documents of the Reich Chancellery, the National Socialist regime 1933-1945) as a basis for further historical research.

Biographical Research

Its second area of focus lies in biographical research. HiKo cooperates with the Bavarian State Library to run Deutsche Biographie (comparable to the Oxford Dictionary of National Biography), the largest academic source of reliable biographical information in the German-speaking world.

Digital Humanities

HiKo has also been involved in the field of digital humanities for a number of years. Its academic staff uses and develops digital methods and tools to this end (Oxydition).

Wahlordnung

Wahlordnung der Historischen Kommission

bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften

I. Allgemeines

§ 1

(1) Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.

(2) Wahlen können grundsätzlich nur auf der jährlichen Vollversammlung abgehalten werden.

(3) Die Vollversammlung bestimmt durch Zuwahl die ordentlichen Mitglieder, sie wählt die Präsidentin/den Präsidenten, die Sekretarin/den Sekretar, die Stellvertretern/den Stellvertreter der Sekretarin/des Sekretars und die Mitglieder des Stiftungsrates der „Stiftung zur Förderung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und des Historischen Kollegs“, soweit sie von der Historischen Kommission entsandt werden.

(4) Bei der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Sekretarin/des Sekretars, seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters, der Mitglieder des Stiftungsrates und der Zuwahl der ordentlichen Mitglieder muss die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Vorschläge und Wahlen absolute Vertraulichkeit zu wahren.

 

II. Zuwahlen von ordentlichen Mitgliedern

§ 2

Das Recht, Zuwahlvorschläge zu machen, haben ausschließlich die ordentlichen Mitglieder der Kommission. Sie werden durch die Sekretarin/den Sekretar drei Monate vor der Vollversammlung aufgefordert, Vorschläge für Zuwahlen einzureichen.

§ 3

Die Vorschläge müssen spätestens vier Wochen nach der Aufforderung schriftlich begründet der Sekretarin/dem Sekretar (Präsidentin/Präsidenten) vorgelegt werden. Sie sollen nicht allein eine wissenschaftliche Ehrung, sondern nach dem sachlichen Bedürfnis der Historischen Kommission eine Aufforderung zur Mitarbeit ausdrücken.

§ 4

Die eingereichten Vorschläge werden von der Sekretarin/vom Sekretar spätestens vier Wochen vor der Vollversammlung den ordentlichen Mitgliedern vertraulich bekanntgegeben.

§ 5

(1) Zur Vorbereitung von Zuwahlen kann die Vollversammlung einen Ausschuss einsetzen, dem neben Präsidentin/Präsident und Sekretarin/Sekretar bis zu fünf ordentliche Mitglieder der Historischen Kommission angehören können. Diese werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten und der Seketarin/des Sekretars in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt.

(2) Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist auf eine ausgewogene Vertretung der historischen Einzeldisziplinen, soweit diese für die Historische Kommission in Betracht kommen, zu achten.

(3) Die gewählten Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren in den Ausschuss berufen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Ausschuss soll der Historischen Kommission unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsschwerpunkte und ihrer wünschenswerten fachlichen Ergänzung Empfehlungen für Zuwahlen geben. Diese werden spätestens mit der Aufforderung, Zuwahlvorschläge einzureichen, durch die Präsidentin/den Präsidenten bekanntgegeben.

(5) Das Recht eines jeden ordentlichen Mitglieds, Zuwahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt.

§ 6

(1) Die Präsidentin/der Präsident stellt in der Vollversammlung die Vorschläge zur Beratung, nachdem er die Beschlussfähigkeit der Versammlung im Sinne des § 1 Abs. 4 dieser Wahlordnung festgestellt hat.

§ 7

(1) Die Wahlen sind geheim. Über jeden Kandidaten wird einzeln abgestimmt.

(2) Abgestimmt wird schriftlich in alphabetischer Reihenfolge mit „Ja“ oder „Nein“. Stimmenthaltung (leerer Stimmzettel) wird als abgegebene Stimme gezählt.

(3) Die Auszählung der Stimmzettel ist erst nach Abschluss aller Zuwahlen vorzunehmen und ihr Ergebnis anschließend bekanntzugeben.

(4) Zum ordentlichen Mitglied der Historischen Kommission ist gewählt, wer eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Historischen Kommission auf sich vereinigen kann.

(5) Die Stimmzettel sind nach der Wahl zu vernichten.

§ 8

(1) Die Präsidentin/der Präsident teilt den neugewählten Mitgliedern ihre Aufnahme in die Historische Kommission mit und ersucht sie um eine Erklärung ihres Einverständnisses.

(2) Die Zuwahlen sind dem zuständigen bayerischen Staatsministerium zur Kenntnis zu bringen.

 

III. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Sekretarin/des Sekretars sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Sekretarin/des Sekretars

§ 9

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder der Historischen Kommission, die die Voraussetzungen des § 3 des Statuts der Historischen Kommission erfüllen.

§ 10

(1) Wiederwahl oder Neuwahl von Präsidentin/Präsident, Sekretarin/Sekretar und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden analog dem Verfahren nach den §§ 2, 3, 4 und 6 dieser Wahlordnung abgewickelt.

(2) Wird eines dieser Ämter vorzeitig frei, so ist das Verfahren unverzüglich einzuleiten.

§ 11

(1) Die Wahlen sind geheim.

(2) Abgestimmt wird schriftlich durch Namensnennung der Kandidaten, Stimmenthaltung (leerer Stimmzettel) wird als abgegebene Stimme gezählt.

(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Historischen Kommission erreicht.

(4) Führt der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis, so sind die Wahlen nach Beratung fortzusetzen.

§ 12

Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Sekretarin/des Sekretars bedarf der Bestätigung des zuständigen bayerischen Staatsministeriums.

 

IV. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates

§ 13

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder der Historischen Kommission.

§ 14

Das Verfahren ist analog den §§ 2, 3, 4 und 6 dieser Wahlordnung durchzuführen.

§ 15

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Historischen Kommission erreicht.

 

V. Wahl der Mitglieder des Zuwahlenausschusses

§ 16

(1) Die Wahl von Mitgliedern des Ausschusses zur Vorbereitung von Zuwahlen wird – turnusmäßig oder nach Ausscheiden eines Mitglieds – jeweils mit der Aufforderung zur Einreichung von Zuwahlvorschlägen (§ 2) angekündigt. Wahlvorschläge werden mit der Einladung zur Vollversammlung bekanntgegeben.

Beschlossen von der Vollversammlung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften; letzte Änderung in der Vollversammlung am 02.03.2022.