Statut
Statut der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften vom 29. September 1953
§ 1
Die von König Maximilian II. von Bayern durch Statut vom 26. November 1858 bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gegründete Historische Kommission, deren Arbeit durch die mit Urkunde König Ludwigs II. vom 23. März 1880 errichtete "Wittelsbacher Stiftung für Wissenschaft und Kunst" sichergestellt wurde, hat die Veröffentlichung von Quellen und Darstellungen zur deutschen Geschichte als Aufgabe.
§ 2
Die Kommission besteht mit der Präsidentin/dem Präsidenten und der Sekretarin/dem Sekretar aus höchstens 25 ordentlichen Mitgliedern, von denen mindestens drei auch Mitglieder der Sektion I (für Geistes- und Kulturwissenschaften) der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sein müssen. Die über 70 Jahre alten Mitglieder werden in die Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht eingerechnet.
§ 3
(1) Die Präsidentin/der Präsident soll Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sein. Sie/er leitet die Sitzungen. Sie/er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie/er sorgt in Verbindung mit der Sekretarin/dem Sekretar für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Sekretarin/den Sekretar vertreten.
(2) Die Sekretarin/der Sekretar muss ordentliches Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sein. Von der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann mit Zustimmung des zuständigen bayerischen Staatsministeriums und der Akademie in Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Sekretarin/der Sekretar führt die laufenden Geschäfte.
(3) Präsidentin/Präsident und Sekretarin/Sekretar werden von der Vollversammlung auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Sekretarin/des Sekretars und der ordentlichen Mitglieder muss die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Präsidentin/Präsident und Sekretarin/Sekretar werden mit absoluter Mehrheit, die ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
(4) Die Vollversammlung wählt zugleich mit der Wahl der Sekretarin/des Sekretars für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Vertreterin/einen Vertreter, die/der ordentliches Mitglied der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sein muss. Die Vertreterin/der Vertreter muss in Bayern wohnhaft sein. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäß. Die Amtszeit der Vertreterin/des Vertreters dauert bis zur Neuwahl einer Vertreterin/eines Vertreters.
§ 4
(1) Jährlich findet eine Vollversammlung statt, zu der auch die Präsidentin/der Präsident der Akademie einzuladen ist. Die Versammlung kann alternativ bei höherer Gewalt ohne Anwesenheit am Versammlungsort stattfinden; Mitgliederrechte können im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Über die Art und Weise der Durchführung der Versammlung entscheiden Präsidentin/Präsident und Sekretarin/Sekretar. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss eine Präsenzsitzung einberufen werden, sofern diesem Wunsch keine rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Für die Teilnahme erhält jedes nicht in München wohnende Mitglied eine Reisekostenentschädigung nach den üblichen Sätzen.
(2) Die Vollversammlung nimmt die Berichte über die Arbeiten und die Verwendung der Geldmittel entgegen. Sie stellt den Arbeitsplan und den Haushalt auf und führt, wenn nötig, Wahlen durch. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Zuwahl von Mitgliedern ist dem zuständigen Staatsministerium zur Kenntnis zu bringen. Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Sekretarin/des Sekretars bedarf der Bestätigung des Staatsministeriums.
§ 5
Die jeweils in München anwesenden Mitglieder der Kommission treten in dringenden Fällen und sooft es einem Mitglied erforderlich scheint, zu einer Sitzung zusammen, die von der Präsidentin/vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von der Sekretarin/vom Sekretar berufen und geleitet wird (Ortsausschuss). Die Beschlüsse dieser Sitzungen werden den auswärtigen Mitgliedern durch die Sekretarin/den Sekretar mitgeteilt.
§ 6
(1) Die Bayerische Akademie der Wissenschaften stellt der Kommission ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung Räume für die Geschäftsstelle und die Durchführung von Sitzungen zur Verfügung.
(2) Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der von Präsidentin/Präsident und Sekretarin/Sekretar berufen wird. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie/er nimmt an den Sitzungen der Historischen Kommission und der von ihr bestellten Ausschüsse teil und führt das Protokoll.
§ 7
(1) Die Kommission fügt den von ihr veröffentlichten Quellen und Darstellungen die Aufschrift bei: "Herausgegeben durch die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften".
(2) Die Aufschrift wird durch den Namen des Mitglieds ergänzt, das innerhalb der Kommission für die jeweilige Veröffentlichungsreihe verantwortlich ist.
§ 8
An Persönlichkeiten, denen die Historische Kommission für besondere Verdienste um die Kommission und ihre Ziele ihre Anerkennung auszudrücken wünscht, kann sie durch Beschluss der Jahresversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst werden muss, die 'Ehrenmedaille der Historischen Kommission' verleihen. Diese Auszeichnung ist nicht für Mitglieder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bestimmt.
§ 9
Aus dem Haushalt werden die persönlichen und sachlichen Ausgaben der Kommission bestritten. Erübrigungen werden übertragen.
§ 10
Im Auftrag der Vollversammlung berichtet die Sekretarin/der Sekretar alljährlich dem zuständigen Staatsministerium über die Arbeiten der Kommission sowie über die Verwendung der Geldmittel und legt ihm den von der Vollversammlung aufgestellten Voranschlag über die geplante Verwendung der Mittel des nächsten Rechnungsjahres zur Genehmigung vor. Das Rechnungswesen der Kommission wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft.
§ 11
Voraussetzungen für eine Änderung des Statuts sind die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Historischen Kommission und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12
(1) Das vorstehende Statut wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Ministerialentschließung vom 28. Oktober 1952 Nr. VI 84 311 genehmigt.
(2) Das Statut tritt am 29. September 1953 in Kraft.
(Letzte Änderung beschlossen am 3. März 2021, genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Entschließung vom 30. März 2021 Nr. F.3-F2162.0/6/6).